— Rechtliches —

AGB

§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge zur Fahrzeugüberführung zwischen Serhii Ihnatiuk (IHNATIUK Fahrzeugüberführung, Wörthstraße 168, 72766 Reutlingen, nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber"). Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und sonstigen Vereinbarungen (Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen) gehen die Regelungen dieser AGB vor, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.


§2 Leistungsgegenstand

Der Auftragnehmer überführt Fahrzeuge der Kategorien Pkw, Motorrad sowie Lkw (bis und über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht) auf eigener Achse innerhalb Deutschlands und der Europäischen Union. Wohnmobile und Omnibusse sind vom Leistungsumfang ausgeschlossen, da für diese Fahrzeugarten kein Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Deckung besteht.

Der Leistungsumfang umfasst Streckenplanung, bei Elektrofahrzeugen die Koordination von Ladestopps sowie eine dokumentierte Übergabe am Zielort.


§3 Auftragserteilung

Aufträge werden ausschließlich schriftlich erteilt und bestätigt — per E-Mail oder WhatsApp. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung folgende Angaben zu machen: Fahrzeugtyp, Abholort und Zieladresse, gewünschter Überführungstermin sowie Kontaktdaten. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.


§4 Preise und Zahlung

Der Preis je Kilometer wird individuell vor der Buchung vereinbart und schriftlich bestätigt; er versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Überführung. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum per Banküberweisung zu begleichen.

Für Geschäftskunden mit regelmäßigem Auftragsvolumen kann eine monatliche Sammelrechnung schriftlich vereinbart werden.

Eine Anzahlung (Höhe wird im Einzelfall schriftlich vereinbart) ist erforderlich, wenn (a) der Abholort mehr als 50 km vom Standort Reutlingen entfernt liegt oder (b) der Auftraggeber eine dringende oder priorisierte Überführung anfordert. Die Anzahlung wird auf den Gesamtbetrag angerechnet.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen sowie eine Mahnpauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

Maut-, Fähr- und Vignettenkosten werden gegen Beleg an den Auftraggeber weitergegeben. Bei Elektrofahrzeugen, die mit weniger als 80 % Ladestand übergeben werden, werden notwendige Ladekosten während der Überführung gegen Beleg in Rechnung gestellt.


§5 Stornierung und Rücktritt

Der Auftraggeber kann einen bestätigten Auftrag bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt kostenfrei stornieren. Bei Stornierung weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt ist eine geleistete Anzahlung nicht erstattungsfähig. Wurde keine Anzahlung vereinbart, wird bei Stornierung innerhalb dieser Frist eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des vereinbarten Überführungspreises fällig.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Auftrag zu stornieren, wenn sich bei der Fahrzeugübernahme wesentliche Mängel zeigen, die eine sichere Überführung gefährden. In diesem Fall wird eine ggf. geleistete Anzahlung vollständig erstattet.

Kann der Auftragnehmer aus persönlichen oder betrieblichen Gründen (z. B. Krankheit, Unfall, höhere Gewalt) den Auftrag nicht ausführen, wird er den Auftraggeber unverzüglich informieren und nach Möglichkeit einen Ersatztermin anbieten. Eine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers über die Rückerstattung der Anzahlung hinaus ist ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.


§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Fahrzeug zum Abholzeitpunkt:

Vorhandene Schäden und Mängel werden beim Fahrzeugempfang beidseitig dokumentiert. Nicht dokumentierte Vorschäden können nachträglich nicht geltend gemacht werden.


§7 Versicherungsschutz

Jede Überführung ist durch folgende Versicherungen abgedeckt:

Vermittelt über Martens & Prahl Versicherungskontor Gießen GmbH. Der Versicherungsschutz gilt in Deutschland und der gesamten Europäischen Union. Nicht versichert sind Wohnmobile und Omnibusse.


§8 Haftung und Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden am Fahrzeug ist auf den im Rahmen der unter §7 beschriebenen Versicherungen gedeckten Umfang beschränkt. Für vorhandene, beim Fahrzeugempfang beidseitig dokumentierte Vorschäden besteht keine Haftung.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die auf Verkehrslage, Witterung, höhere Gewalt oder fahrzeugbedingte Störungen außerhalb seines Einflussbereichs zurückzuführen sind.


§9 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Abwicklung des Überführungsauftrags verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben, soweit dies nicht zur Leistungserbringung erforderlich ist. Einzelheiten zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung geregelt.


§10 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Reutlingen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Mai 2026